Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz in Deutschland soll Tiere als Mitgeschöpfe schützen. Es dient dem Leben und dem Wohlbefinden aller Tiere und verbietet das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne triftigen Grund. Das gilt natürlich auch für Mäuse. Wichtige Auszüge werden hier zitiert und in ihrer Bedeutung für Sie als Nagerhalter erklärt.

§ 2 Tierschutzgesetz

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

… muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

… darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

… muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Vielzitzenmaus auf einem Ast
Artgerechte Haltung ist auch bei Mäusen gesetzlich bestimmt.

Wichtig und oft nicht erfüllt ist schon der dritte Absatz. Noch immer mangelt es vielen Kleintierhaltern am nötigen Basiswissen für eine art- und verhaltensgerechte Haltung. Daraus ergibt sich, dass auch Absatz eins entsprechend oft nicht erfüllt wird, da der Halter aufgrund fehlenden Fachwissens oft sogenannte Anfängerfehler macht. Wobei die Bezeichnung hier etwas irreführend sein kann, da einige ihren Wissensstand über Jahre nicht erweitern und dadurch auch nach mehrjähriger Haltung grobe Fehler im Umgang mit den Tieren machen. Erfreulicherweise interessieren sich aber auch immer mehr Halter von Mäusen, Hamstern und anderen kleinen Nagern für deren artgerechte Haltung, was der Erfüllung dieses Paragraphen zuträglich ist.

Leider greift für viele Kleintiere auch der zweite Absatz in der Realität nicht wirklich. In zu kleinen Käfigen, entwickeln die Tiere Verhaltensstörungen, können ihr Bewegungsbedürfnis nicht oder nur unzureichend ausleben. Einzelhaltung traumatisiert das Gruppentier Maus nachhaltig. Ebenfalls zu diesen Schäden und Leiden gehört die Kategorie »tierschutzwidriges Zubehör«. Falsche Laufräder und gefährliches Spielzeug und Inventar entsprechen diesem Grundsatz genauso wenig wie zu kleine Käfige. All diese Schäden und Leiden lassen sich durch ein bisschen Recherche, beispielsweise auf dieser Webseite, vermeiden.

§ 3, Satz 3 und 6 Tierschutzgesetz

Es ist verboten,

… ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

… ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.

Absatz drei verbietet ganz klar das Aussetzen von Haus- und Heimtieren. Eine solche Handlung sieht das Gesetz als Ordnungswidrigkeit an. Entsprechend kann das Aussetzen von Haus- und Heimtieren geahndet werden. Ebenfalls rechtlich belangt werden können aufgrund des sechsten Satzes beispielsweise Mäusezirkusse und ähnliche Betriebe auf Jahrmärkten, da die Bedingungen dort oft nicht den Ansprüchen nach §2, Satz 1 und 2 entsprechen. Auch Veranstaltungen wie ein Ausstellungskubus mit weißen Mäusen in einer Disko oder ähnliche Events fallen hierunter.

Wertigkeit von Tieren

Junger Zwerghamster
Die Kleinsten haben im Tierschutz oft das Nachsehen

Das Tierschutzgesetz unterscheidet lediglich zwischen Wirbeltieren und Nichtwirbeltieren. Eine Unterscheidung in der Wertigkeit einer Art oder der Dringlichkeit eines Anliegens aufgrund der Größe eines Wirbeltiers, seines Kaufpreises oder seiner Lebenserwatung kennt das Gesetz nicht.

In der Praxis werden jedoch jegliche rechtliche Vorschriften zum Schutz der Tiere sehr unterschiedlich umgesetzt. Das Vorgehen gegen Missstände in der Tierhaltung oder beim Aussetzen eines Tieres ist hier zwar genauso möglich, jedoch wird es aus verschiedenen Gründen längst nicht immer praktiziert.

Menschen, die Missstände bei Futtertieren, Heimtiermäusen oder anderen kleinen Säugern anzeigen, werden mitunter enttäuscht feststellen, dass »Futtermäuse« in der Praxis weniger Rechte haben als Haustiermäuse, obwohl das Gesetz auch hier keinen Unterschied kennt. Auch in der Größe werden Unterschiede gemacht, die gesetzlich nicht nachvollziehbar sind. Was bei Hunden, Pferden und anderen größeren Heim- und Haustieren einen Amtsveterinär zum Handeln veranlasst, setzt bei Mäusen noch lange kein amtliches Handeln in Gang. Gesetzlich zu rechtfertigen ist dies nicht, jedoch leider oft gängige Praxis. Es sind oftmals eben doch »nur Mäuse«.